Haus- und Badeordnung

Werte Gäste! Mit Erwerb einer Eintrittskarte schließen Sie mit der Badeanstalt einen Badebesuchsvertrag ab und erkennen damit die folgende Badeordnung als Vertragsinhalt an.

1. Pflichten der Badeanstalt

1.1. Gewährung der Benützung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste
(1) Die Badeanstalt ermöglicht den Gästen die Einrichtungen der Badeanlage, im Rahmen der Vorschriften dieser Badeordnung, auf eigene Gefahr zu benützen.
(2) Es ist weder der Badeanstalt noch dem Personal möglich Gefahren bzw. Unfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die, mit der Ausübung des Badebesuchs etwaigen verbundenen, persönlichen gesundheitsbedingten Gefahren.
(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Badegastes durch andere Gäste oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanstalt gehörende Dritte.
(4) Die Badeanstalt übernimmt gegenüber den Gästen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten.

1.2. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung
(1) Die Badeanstalt ist angehalten den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Badepersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen.
(2) Wird die amtlich zulässige Besucherzahl überschritten, kann die Badeanstalt mit Hilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
(3) Die Badeanstalt behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren.
(4) Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.
(5) Eine im Vorfeld erworbene Eintrittskarte berechtigt nicht automatisch zum Eintritt.
(6) Die Mitnahme von eigenen Kinderwägen in die Badewelt ist aus hygienischen Gründen nicht gestattet. Gerne können Sie falls vorhanden, einen von uns für die Aufenthaltsdauer zur Verfügung gestellten Buggys, welche in den Umkleiden bereit stehen, benutzen.

1.3. Zustand und Bedienung der Anlagen
(1) Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanstalt bestehen nicht.
(2) Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit derr Anlage bzw. einzelner Bereiche Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benützung der Anlage oder schränkt ihre Benützung auf gehörige Weise ein.

1.4. Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung
Die Badeanstalt kontrolliert im Rahmen des Zumutbaren, mit Hilfe ihres zuständigen Personals, die Einhaltung der Badeordnung durch Gäste und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden Personen verwarnt und können erforderlichenfalls der Anlage verwiesen werden. Zur Sicherheit der Badegäste und zum Schutz vor Vandalismus sind in der Badeanstalt Überwachungskameras installiert.

1.5. Hilfe bei Unfällen
Die Mitarbeiter der Badeanlage leisten im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich Erste Hilfe bzw. werden von ihnen die nötigen Hilfsmaßnahmen eingeleitet. Erste-Hilfe-Materialien stehen für die Badegäste im Bedarfsfall beim Bäderpersonal zur Verfügung. Bei Unfällen ist jeder Badegast laut Gesetz verpflichtet, bis zum Eintreffen qualifizierter Rettungskräfte Erste Hilfe zu leisten. Unfälle sind in jedem Fall dem Bäderpersonal zu melden.

1.6. Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
Wird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Gästen eine drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Gästen gemeldet, ist die Badeanstalt mit Hilfe ihres Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr umgehend abzuwenden.

1.7. Besuch der Badeanlage durch Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen haben selbst einzuschätzen, ob und inwieweit sie in der Lage sind, die jeweilige Badeanlage zu benützen. Sollten Menschen mit Behinderungen Unterstützung benötigen, kann das Bäderpersonal um Unterstützung ersucht werden, welche nach Situationsbeurteilung, Art des Ersuchens und nach Maßgabe der Kapazitäten zeitnah, vorrangig, umsichtig und serviceorientiert zu erfolgen hat.

1.8. Beaufsichtigung unmündiger und mündiger Minderjähriger und Nichtschwimmer
(1) Für die angemessene Aufsicht über unmündige und mündige Minderjährige und Nichtschwimmer haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die Obsorge berechtigten, Angehörige oder entsprechende Aufsichts- oder Betreuungspersonen) entsprechend zu sorgen. Bei Benutzung der Attraktionseinrichtungen gilt verstärkte Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht bleibt auch dann aufrecht, wenn das Gelände des Bäderbetreibers vom Aufsichtspflichtigen nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen wird.
(2) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, sowie sonstige Verpflichtungen der Aufsichtspflichtigen bzw. Obsorge berechtigten etc. sind von den Jugendlichen und ihren Aufsichtspflichtigen bzw. Obsorge berechtigten einzuhalten.
(3) Nichtschwimmer und Kinder bis 12 Jahren dürfen nur mit einer Begleit- und Aufsichtsperson die Badeanstalt betreten.

1.9. Aufsicht bei Gruppenbesuchen
(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hierfür zuständige Funktionär für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanlage das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige, normale Badebetrieb durch den Gruppenbesuch nicht gestört wird. 

1.10. Haftung der Badeanlage
(1) Die Badeanlage haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Badegast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat. Die Badeanlage übernimmt keine Haftung für Schäden durch von Gästen mitgebrachte Gegenständen an Dritten.
(2) Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige, bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten, besonderen Benützungsregeln (z.B. für Rutsche, Sprungturm, Sauna etc.) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2.5.

2. Pflichten der Gäste

2.1. Eintrittskarten, Schlüssel, Datenträger, Wertkarten, Entgelt 

(1) Die Benützung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut Preisliste zulässig. Die Preisliste ist Teil der Badeordnung.
(2) Eintrittskarten sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Abhanden gekommene Eintrittskarten werden nicht neu ausgestellt. Der Besucher hat das Bad zu verlassen oder eine neue Eintrittskarte zu lösen.
(3) Für ausgegebene Schlüssel oder Datenträger können auf Grund der geltenden Preisliste eine Kaution verlangt werden.
(4) Die Eintrittskarte, ausgegebene Schlüssel oder Wertkarten sind beim Verlassen des Bades zurückzugeben.
(5) Für abhanden gekommene Schlüssel oder Datenträger ist Ersatz zu leisten. Aufgebuchte Konsumationen sind durch den Kunden abzugelten.
(6) Eintrittskarten können nicht vorab reserviert werden und müssen direkt bei unserer Tageskassa erworben werden.  

2.2. Anweisungen des Personals der Badeanlage 
(1) Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanlage uneingeschränkt Folge zu leisten.
(2) Wer die Badeordnung bzw. Benützungsverbote für bestimmte Einrichtungen der Badeanlage (z.B. Rutsche, Sprungturm, Sauna) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanlage aus dem Bad gewiesen werden.
(3) In besonders schwerwiegenden Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden. Bei Nichtbefolgung macht sich der Gast des Hausfriedensbruches strafbar.
(4) Bei nahenden Unwettern ist den Anweisungen des Badepersonals zu folgen und gegebenenfalls die Außenschwimmbecken aus Sicherheitsgründen rechtzeitig zu verlassen. 

2.3. Hygienebestimmungen 
(1) Die Badegäste sind in der gesamten Badeanlage zur größten Sauberkeit verpflichtet, bei mutwilligen Verunreinigungen kann ein Reinigungsentgelt eingehoben werden. Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden (Anm: Ev. individuelle betriebsinterne Regelungen für das Tragen von Badeschuhen einfügen.).
(2) Die Badeanlage ist mit üblicher, hygienisch einwandfreier Badekleidung (z.B. Badeanzug, Bikini, Badehose udgl.) zu benutzen.
(3) Die Badeanlage darf nicht von Personen mit Krankheiten, die eine Gefahr für die Gesundheit anderer Badegäste darstellen könnten (z.B. akute Ansteckungsgefahr), besucht werden.
(4) Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.
(5) Die Benützung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken ist untersagt.
(6) Rasieren, Haarfärben, Maniküre und Pediküre sind in der gesamten Anlage, auch in den Duschen und Garderoben, nicht erlaubt. 
(7) Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in den vorgesehenen Abfallbehältern zu entsorgen. 

2.4. Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen 
(1) Jeder Badegast ist verpflichtet, auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen, insbesondere auch im Hinblick auf Lärmentwicklung. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
(2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht übertreten werden.
(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden (z.B. Kinderplantschbecken, Nichtschwimmerbereich, Wasserrutschen).
(4) Die in öffentlichen Einrichtungen geltenden üblichen Anstandsregeln sind zu beachten. Jegliche sittenwidrigen, sexuellen oder sonstigen anstößigen intimen Handlungen sind nicht gestattet und können mit Hausverbot (ohne Erstattung bereits entrichteter Eintrittsgelder) sowie Strafanzeige geahndet werden. (5) Das Fotografieren und Filmen von Personen ohne deren ausdrückliche Einwilligung ist strengstens verboten. 

2.5. Sprungbereich 
(1) Der Sprungbetrieb ist nur in hierfür vorgesehenen Becken oder Beckenteilen und zu den dazu vorgeschriebenen Zeiten sowie nach Maßgabe der Anweisungen des Badepersonals gestattet.
(2) Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Besucherfrequenz eingeschränkt bzw. untersagt werden.
(3) Springer haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden.
(4) Im Sprungbereich haben sich die im Wasser befindlichen Gäste besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass es aufgrund des Sprungbetriebes nicht zu Gefährdungen der eigenen Person oder anderer Badegäste kommt. Schwimmer und Springer haben aufeinander Rücksicht zu nehmen. 
(5) In ausschließlich dafür eingerichteten Sprungbecken oder Beckenteilen ist die Benützung während des Sprungbetriebes von den übrigen Badegästen nur in dem Umfang gestattet, dass ein reibungsloser, die Badegäste nicht gefährdender Sprungbetrieb möglich ist. Anweisungen des Badepersonals ist in jedem Fall Folge zu leisten. 

2.6. Benützung von Becken, Geräten etc. 
(1) Die im Bad angebotenen Geräte und Einrichtungen (z.B. Wasserrutschen) sind entsprechend den Benutzungsregeln zu benützen.
(2) Die Benützer der Geräte und Einrichtungen haben von sich aus darauf zu achten, dass die anderen Badegäste nicht gefährdet werden. Badegäste die sich im Nahebereich von Geräten und Einrichtungen befinden, haben darauf zu achten, dass es durch die Nutzer der Geräte und Einrichtungen nicht zu Gefährdungen der eignen Person oder anderer Badegäste kommt. Die Badegäste haben aufeinander Rücksicht zu nehmen, es besteht besondere Aufsichtspflicht für Minderjährige.
(3) Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.

2.7. Benützung von Zusatzeinrichtungen 
(1) Jeder Badegast darf nur eine Sitz- bzw. Liegefläche beanspruchen. Wird diese nicht benützt, ist eine längerfristige Reservierung durch Auflegen von Handtüchern, Taschen udgl. nicht gestattet - im Bedarfsfall dürfen diese Gegenstände vom Bäderpersonal entfernt werden.
(2) Für Beschädigung der Sitz- bzw. Liegeflächen ist Ersatz zu leisten. 

2.8. Einbringung und Verlust von Gegenständen 
(1) Wertgegenstände sind – wenn die Möglichkeit besteht – in die dafür vorgesehenen Schließfächer zugeben bzw. im Umkleidespind einzusperren, für sonst in das Badegelände eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2) Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse gegen Bestätigung abzugeben. Diese werden, den gesetzlichen Vorschriften entsprechend, verwahrt bzw. der Behörde übergeben. (z.B. Geldbörse, Ausweis etc)
(3) Bei Diebstahl und Verlust von unbeaufsichtigten Wertgegenständen (Handy, Geldbörse udgl.) wird keine Haftung übernommen. 

2.9. Verzehr von Speisen und Getränken 
(1) Die Benützung von Glaswaren ist im Barfußbereich untersagt. 

2.10. Sonstiges 
(1) Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich der Badeanlage bedarf der Zustimmung des Betreibers der Anlage.
(2) Es gilt das generelle Rauchverbot § 13 Abs. 1 Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtrauchergesetz (TNRSG). Rauchen ist nur in den gekennzeichneten Bereichen zulässig 


Jeder Badegast akzeptiert mit dem Kauf einer Eintrittskarte die Haus- und Badeordnung.

(Fachverband der Bäder Österreichs)

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Bad & Sauna Auslastung

BAD - GERINGE AUSLASTUNG

Aktuell sind ausreichend Plätze vorhanden.

SAUNA - GERINGE AUSLASTUNG

Aktuell sind ausreichend Plätze vorhanden.

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